Klauseln im Züchtervertrag

Klauseln im Züchtervertrag
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Immer wieder wird der schönste Tag für Hundebesitzer, an welchem der kleine Welpe beim Züchter gekauft wird, durch das leidige Thema des Kaufvertrages mit einem herben Beigeschmack durchsetzt. Viele Verträge enthalten teils abenteuerliche Regelungen, die nicht immer aus Gründen der Übervorteilung des Käufers vom Züchter aufgenommen wurden, sondern auch aus Unwissenheit, ohne sich Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit und auch die Außenwirkung gegenüber den Welpenkäufern zu machen.

Verträge im Allgemeinen und Besonderen

Wenn es zum Thema Verträge kommt, gilt es zunächst ein paar Grundsätze festzustellen. So sind Verträge vor allem erst einmal einzuhalten (pacta sunt servanda, lat.). Aus dem römischen Recht wurde dieses Prinzip der Vertragstreue in unser Privatrecht übernommen. Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des Vertragsrechts, der sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfindet.

Der Grundsatz von „Treu und Glauben“ ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Er besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt. Grundsätzlich sind auch formlos (u.a. mündlich) geschlossene Verträge bindend. Der Welpenkäufer sollte daher seinen Blick genau auf die Vertragsformulierungen richten und ggfs. um Abänderung der ein oder anderen ungewünschten Passage bitten, denn Verträge kann man auch mitgestalten. Wenn der Vertrag oder einzelne Klauseln sittenwidrig sind oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, dann kann im Falle eines Rechtsstreites der gesamte Vertrag in Frage gestellt werden.

Bei gewerblichen Züchtern, sind die richterlichen Einschränkungen oftmals noch strenger. Insbesondere bei der Verwendung von Formularverträgen kann die Bewertung einzelner Klauseln als unwirksam oder nichtig, sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen. Wenn vorformulierte Vertragsbestimmungen genutzt werden, können diese wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln (vgl. §§ 305 ff. BGB) sein und unterliegen damit einer noch strengeren Prüfung der Wirksamkeit. Es sollte daher immer ein individueller Vertrag geschlossen werden, in welchem jede Regelung im Einvernehmen beider Parteien gestaltet wurde, denn es gilt der Vorrang der Individualabrede.

Beispiel: Zuchtvorgaben und Einschränkung des Eigentums

In vielen Fällen möchten die Züchter noch weiter an dem Genpool des Welpen aus Ihrer Zucht profitieren und vereinbaren oft mit den Welpenkäufern einen Zuchtüberlassungsvertrag beziehungsweise Zuchtmietvertrag. In Letztem wird dann vielfach vereinbart wird, dass der Hund auf verschiedenen Ausstellungen vorgeführt werden soll und dem Züchter zu Zuchtzwecken zu bestimmten Zeiten oder für einen Zeitraum zur Verfügung stehen kann.

Die Züchter lassen sich dann oftmals bestätigen, dass sie den Deckrüden beziehungsweise die Hündin vorgeben dürfen, um Einfluss auf die Verpaarung nehmen zu können. Für den Fall der Weigerung des Käufers vereinbaren die Züchter dann Vertragsstrafen oder sogar ein Rückkaufrecht – meist zum Welpenpreis, obwohl der Hund möglicherweise später einen viel höheren Wert hat, abhängig von seiner Bewertung in den einzelnen Zuchtschauen. Bei der Bewertung einer solchen Vereinbarung ist vor allem darauf zu achten, ob diese Zuchteinschränkung oder –Vorgabe für den Käufer mit einer Gegenleistung erfolgte, denn dann könnte von einer gegenseitigen und nicht gleich sittenwidrigen Vereinbarung ausgegangen werden.

Urteil in Fulda

So entschied das Landgericht Fulda in der Berufungsinstanz, dass soweit ein Welpenkäufer die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, der Verkäufer von seinem vertraglich vorgesehenen Rückkaufsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Hundes verlangen könne. Eine solche Rückkaufklausel sei zulässig und nicht sittenwidrig, wenn der Zuchtüberlassung ein Gegenwert gegenüberstehe.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall verpflichtete sich die Käuferin, unter Anrechnung eines Teils des Kaufpreises des Welpen, die Hündin zu bestimmten Zeiten zu Zuchtzwecken zu überlassen. Für den Fall der unsachgemäßen Haltung und Pflege sowie der Verletzung der Überlassungspflicht behielten sich die Züchter das Recht vor, die Hündin zum Welpenpreis zurückzukaufen.

Das Amtsgericht hat die Käuferin erstinstanzlich verurteilt, die Hündin Zug um Zug gegen Zahlung an die Züchter herauszugeben, denn sie habe die ihr obliegende Pflicht, die Hündin zu Zuchtzwecken zu überlassen, verletzt. Obwohl einzelne Passagen des gemischten Kauf- und (Zucht-) Mietvertrages vom Gericht als zu unbestimmt eingestuft wurden, war nach Ansicht der Richter nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Die Käuferin war an diesen Vertrag gebunden und durfte die erforderliche Zusammenarbeit nicht einfach aufkündigen.

Eine ähnliche Bewertung dürfte die Rechtsprechung in Fällen von vertraglichen Zuchtverboten vornehmen, wenn beispielsweise die Parteien im Falle eines Zuchtüberlassungsvertrages eine Vertragsstrafe für die außervertragliche Belegung der Hündin (vielleicht sogar noch durch den Nachbarsmischling) oder den Einsatz des Deckrüden ohne Zustimmung des Züchters vereinbart haben.

Aus Käufersicht wird dies sicher als unzulässige Bevormundung und Eingriff in das Eigentum gewertet. Hat er jedoch auch hierfür bei Vertragsschluss eine Gegenleistung erhalten oder sich versprechen lassen, muss er sich an die Vereinbarung grundsätzlich halten. Die Bewertung der Klauseln im Einzelnen bleibt jedoch immer dem Einzelfall überlassen.

Züchter fragen am besten den Anwalt

Wer als Züchter auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich nicht scheuen, einen auf Tierrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Kaufvertrages zu beauftragen. Gleiches gilt für Welpenkäufer, die vorab den vom Züchter entworfenen Vertrag durch einen versierten Anwalt prüfen lassen können. Es gilt beim Tierkauf die Grundregel, niemals am gleichen Tag, an dem man sich in den süßen Welpen verliebt hat, eine Entscheidung über den Kauf und die Eingehung vertraglicher Verpflichtungen zu treffen.

Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.

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